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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen
2. Die VOB/B gilt als vereinbart.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in allen Fällen, auch bei vorherigem Ausschluss unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch andere Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zusätzlicher oder abweichender Vereinbarungen bedürfen unseres ausdrücklichen schriftlichen Anerkenntnisses.
4. Bei Vergabe von Bauaufträgen durch die öffentliche Hand oder Verbände gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, wie sie deren Vertragsbedingungen und/oder den Bestimmungen der VOB/B nicht entgegenstehen.

II. Angebote und Verträge
1. Unsere Angebote sind freibleibend
2. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Die Beschaffenheit des Objektes, technische Angaben und Zeichnungen wer den nur insoweit überprüft, wie dies ohne besondere technische Ausrüstung und in der Kürze der Zeit möglich ist. Eine Haftung für Folgeschäden wegen unerkannt fehlerhafter Angaben oder fehlerhafter Beschaffenheit des von uns zu bearbeitenden Objektes wird ausgeschlossen, sobald die Fehlerhaftigkeit von uns nicht grob fahrlässig übersehen wurde.
4. Kündigt der Auftraggeber unseren Auftrag ohne wichtigen Grund, wird der uns zu erstattende, entgangene Gewinn mit 25% des Auftragswertes der noch nicht erbrachten Leistungen pauschaliert. Die bereits erbrachten Leistungen sind gemäß der Vertragspreise abzurechnen. Die Geltendmachung eines höheren, entgangenen Gewinnes bleibt gegen Nachweis vorbehalten.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten ab der jeweils ausführenden Niederlassung. Sie sind Nettopreise. Zusätzlich wird die Mehrwertsteuer (nach aktuellem Satz) berechnet.
2. Unsere Rechnungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zahlbar.
3. Bei Nichtzahlung bis zum Fälligkeitstag sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% pro angefangenen Monat zu berechnen.
4. Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
5. Teillieferungen und Teilleistungen werden gesondert berechnet und fällig.
6. Wechselannahme bleibt vorbehalten. Sie erfolgt nur erfüllungshalber. Wechselspesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
7. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge, auch wenn Schecks oder Wechsel in Zahlung gegeben worden sind.

IV. Lieferung
1. Die Beförderung von Lieferungen erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers.
2. Werden Lieferzeiten überschritten, insbesondere bei Betriebsstörungen etc. verpflichtet uns dies nur dann zum Schadenersatz, wenn dieser Verzug grob fahrlässig von uns verursacht wurde. Diese Einschränkung gilt auch für Erstattungsansprüche hinsichtlich von Folgeschäden.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet und untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zurzeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und Verbindung, sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die Vorbehaltsware.
3. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. V. 4. auf uns übergeht. Der Weiterveräußerung stehen der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werke oder Werkslieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.
4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des in unseren Rechnungen genannten Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gemäß Ziff. V. 2. Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
5. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht dann Gebrauch machen, wenn der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Zur Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
6. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, in unserem Eigentum stehende Waren an uns zu nehmen und für Rechnung des Auftraggebers angemessen zu verwerten.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8. Wir verpflichten uns, die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl usw. versichern zu lassen. 10.Bei Leistungen, die wir als Subunternehmer erbringen, tritt der Auftraggeber seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber mit der Entstehung an uns ab. Soweit diese Forderungen unseres Auftraggebers mit Rechten Dritter belastet sind, die durch unsere Abtretung nicht berührt werden, gilt in jedem Falle der unseren Lieferungen und Leistungen entsprechende Anteil der Forderung als im Voraus an uns abgetreten.

VI. Mängelrügen, Gewährleistungen, Pflichten des Auftraggebers
1. Mängelrügen sind unverzüglich bei Lieferung schriftlich zu erheben. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Lieferung, schriftlich zu rügen. Eine weitere Bearbeitung des Materials ist zu unterlassen.
2. Unbrauchbare Stücke können wir nach unserer Wahl instand setzen oder kostenlos durch andere ersetzen. Der Auftraggeber hat das Recht bei Fehlschlagen oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
3. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Gewährleistungsansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche nach der VOB/B. Die Gewährleistungsfristen der VOB/B sind hiermit vereinbart.
4. Eine Haftung für Schäden, die bei der Ausführung eines Auftrages durch uns, unsere Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, wird bei Personenschäden auf 1 Millionen € und bei Sachschäden auf 2 Millionen € begrenzt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
5. Bei Diebstahl oder Zerstörung - auch teilweise - haftet der Auftraggeber für alle Maschinen und Zubehörteile.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, 71088 Holzgerlingen. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.

VIII. Anwendung deutschen Rechts
In jedem Fall gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur deutsches Recht.

IX. Salvatorische Klausel
Wenn einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wirksamkeit entbehren, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

X. Künftige Verträge
Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen und Arbeiten, sofern sie nicht von uns durch neue Bedingungen ersetzt werden.